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   OLG Hamburg, 02.09.2020 - 5 Rev 3/20 - 1 Ss 92/20   

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https://dejure.org/2020,38173
OLG Hamburg, 02.09.2020 - 5 Rev 3/20 - 1 Ss 92/20 (https://dejure.org/2020,38173)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.09.2020 - 5 Rev 3/20 - 1 Ss 92/20 (https://dejure.org/2020,38173)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. September 2020 - 5 Rev 3/20 - 1 Ss 92/20 (https://dejure.org/2020,38173)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 329 Abs 1 S 1 StPO, § 412 StPO
    Entschuldigtes Fernbleiben des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin über Einspruch gegen Strafbefehl aufgrund einer Geschäftsreise nach Malta

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Entschuldigte Abwesenheit des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin; Unzulässige Verwerfung der Berufung bei Nichterscheinen des Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2020, 858 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Karlsruhe, 28.10.2009 - 1 Ss 126/08

    Verfahrensrüge gegen ein Verwerfungsurteil im Strafverfahren: Formgerechte

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.09.2020 - 5 Rev 3/20
    Wird in der Revisionsbegründung unter Angabe bestimmter Tatsachen ausgeführt, das Gericht habe das Fernbleiben nicht als unentschuldigt ansehen dürfen, bezieht dieser Vortrag den Inhalt des angefochtenen Urteils und dessen Feststellungen zu einem möglichen Entschuldigungsvorbringen unmittelbar in das zu prüfende Revisionsvorbringen mit ein, so dass es ausreicht, wenn die Revision unter Angabe bestimmter Tatsachen ausführt, das Gericht habe den Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung verkannt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.10.2009 - 1 Ss 126/08, Rn. 4, NStZ-RR 2010, 287 f., m. w. Nachw.).
  • OLG Köln, 24.09.2021 - 1 RVs 156/21

    Hebt das Berufungsgericht eine auf § 412 StPO gestützte amtsgerichtliche

    An die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge gegen ein eine Verwerfungsentscheidung bestätigendes Berufungsurteil sind nämlich keine hohen Anforderungen zu stellen (OLG Hamburg, BeckRS 2020, 34136; OLG Jena, BeckRS 2010, 23529; Eckstein in: Münchener Kommentar zur StPO, § 411 Rn. 68).

    Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zu verweisen wäre, hätte auch das Landgericht den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt - also eine insofern falsche Sachentscheidung getroffen - und der Senat eine die Verwerfung bestätigende Entscheidung aufzuheben gehabt (OLG Hamburg, BeckRS 2020, 34136; KG, BeckRS 2020, 33654; OLG Karlsruhe, BeckRS 1993, 04443).

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